Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
der GBH Gebäudehüllen AG in Bern
I. Grundlagen
1. Geltungsbereich: Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend AGB) gelten für alle Rechtsbeziehungen der GBH Gebäudehüllen AG (nachfolgend GBH AG) mit ihren Auftraggebern und Kunden betreffend die Lieferung und Montage von Werken, Werkteilen und der Erbringung damit zusammenhängender Dienstleistungen. Die AGB bilden einen integrierenden Bestandteil der zwischen der GBH AG und ihren Auftraggebern oder ihren Kunden abgeschlossenen Verträgen. Die AGB gelten auch für den Fall des Beizugs von Subunternehmern durch die GBH AG.
Mit der Bestellung von Werken, Werkteilen oder Dienstleistungen der GBH AG erklärt sich der Auftraggeber / Kunde oder Subunternehmer damit einverstanden, dass die Lieferung von Werken und die Erbringung der Dienstleistungen der GBH AG durch diese AGB geregelt werden. Diesen AGB widersprechende AGB des Auftraggebers oder Kunden gelten nur, sofern die GBH AG diese ausdrücklich anerkannt hat.
2. Offerten und Verträge der GBH AG: Offerten, Preislisten, Beschreibungen von Liefergegenständen und Dienstleistungen, Prospekte, Pläne und andere Dokumente der GBH AG sind vorbehältlich anderer Regelungen während 30 Tagen gültig. Sie können unter schriftlicher Anzeige geändert werden, sofern nicht im betreffenden Dokument etwas anderes steht oder vereinbart worden ist. Ein Vertrag mit der GBH AG kommt mittels schriftlicher Bestellungs- und Auftragsbestätigung, Unterzeichnung eines schriftlichen Vertrages oder durch die Ausführung der Bestellung durch die GBH AG zustande. Die Bestellungs- und Auftragsbestätigungen der GBH AG enthalten eine Beschreibung der vertraglich geschuldeten Leistungen und Dienstleistungen. Falls keine Bestellungs- oder Auftragsbestätigung ausgestellt werden ergibt sich die Beschreibung aus der Offerte der GBH AG oder aus dem von der GBH AG unterzeichneten schriftlichen Vertrag. Diesen AGB
3. Form: Schriftliche Erklärungen, die durch elektronische Medien (Mails, SMS, Whats App etc.) übermittelt werden, sind gültig. Die in Beschreibungen von Liefergegenständen und Dienstleistungen, Prospekten, Plänen und anderen Dokumenten enthaltenen Angaben der GBH AG stehen unter dem Vorbehalt technischer Änderungen oder Verbesserungen. Die Angaben geben die vertragliche Eigenschaft wieder, wenn dies ausdrücklich so angegeben wird.
II. Liefergegenstände, Werke und Dienstleistungen
1. Lieferung und Montage: Der Umfang der geschuldeten Leistungen, Werke und Dienstleistungen ist im Vertrag aufgeführt. Ist nichts anderes vereinbart, erfolgen sämtliche Lieferungen ab Werk der GBH AG oder ab Werk eines Drittherstellers oder Subunternehmers auf Gefahr und Kosten des Auftraggebers oder des Kunden. Der Auftraggeber oder der Kunde hat die Liefergegenstände sofort nach Erhalt zu prüfen und allfällige Mängel innert 60 Tagen schriftlich zu rügen. Unterlässt er dies, gelten die Liefergegenstände als akzeptiert.
2. Gefahrübergang: Der Auftraggeber oder der Kunde trägt die Gefahr des Untergangs oder der Beschädigung der Liefergegenstände ab dem Zeitpunkt der Lieferung. Die Werkteile bleiben bis zum Eingang der Bezahlung der Vergütung im Eigentum der GBH AG.
3. Gewährleistung: Die GBH AG leistet Gewähr für mängelfreie Werke und Dienstleistungen im Zeitpunkt der Leistungserbringung. Eine weitergehende Sachgewährleistung wird soweit gesetzlich zulässig wegbedungen. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Auftraggeber oder der Kunde ohne ausdrückliche, schriftliche Zustimmung der GBH AG Änderungen oder Reparaturen am gelieferten Werk oder den Werkteilen vornimmt oder hat vornehmen lassen. Ansprüche aus Gewährleistung sind innert der gesetzlich zwingenden Rügefristen nach Auftreten von Mängeln schriftlich an die Adresse der GBH AG geltend zu machen. Die GBH AG wird den Gewährleistungsanspruch in Anwendung der SIA 118 prüfen und falls er gegeben ist, unentgeltlich nachbessern oder ersetzen. Ein Anspruch auf Rücktritt vom Vertrag wird soweit gesetzlich zulässig wegbedungen.
4. Haftung: Die Haftung richtet sich grundsätzlich nach den gesetzlich zwingenden Bestimmungen. Die GBH AG haftet nicht für leichtes Verschulden, indirekte und mittelbare Schäden und Folgeschäden und entgangenen Gewinn. Sie haftet ferner nicht für Schaden aus ohne ihr Zutun verspäteter Lieferung oder Dienstleistung sowie Handlungen und Unterlassungen der Hilfspersonen, es sei denn, diese Haftung sei gesetzlich zwingend oder vertraglich vereinbart. Die GBH AG haftet nicht für Schäden aus höherer Gewalt wie Naturereignissen, Feuer, Streik, Krieg, Terroranschlägen, behördliche Anordnungen aufgrund von a.o. oder besonderen Lagen wie Epidemien oder klimatischen Extremereignissen. Die GBH AG haftet nicht für Schäden, die auf unsachgemäße, vertragswidrige oder widerrechtliche Benutzung oder auf ungenügende Mitwirkung der Auftraggeber oder des Kunden zurückzuführen sind.
5. Produkte Dritter: Bei der von Dritten, auch von Subunternehmern, hergestellten, gelieferten oder montierten Produkten übernimmt die GBH AG die Rolle der Mittlerin für den Auftraggeber oder den Kunden. Der Auftraggeber oder der Kunde hat allfällige Ansprüche aus Garantien oder nach dem Produktehaftpflichtgesetz direkt bei Dritten geltend zu machen. Jede Gewährleistung der GBH AG wird, soweit gesetzlich zulässig, wegbedungen. Das betrifft insbesondere auch die Haftung für den allfälligen Ausbau und Wiedereinbau der Produkte Dritter.
III. Preise und Rechnungsstellung
1. Alle Preise der GBH AG verstehen sich exkl. MWSt und netto ab Werk, Transportkosten, Versicherungen, Verpackung, Zollkosten und Wegentschädigung sind zusätzlich geschuldet und gehen zulasten des Auftraggebers oder Kunden. Dies gilt auch für die Ausführung von Reparaturarbeiten.
2. Preise für Werkteile oder Liefergegenstände ergeben sich aus den jeweiligen Offerten, Preislisten etc. von GBH AG. Die seit Vertragsabschluss eingetretene Teuerung auf Material ist grundsätzlich geschuldet.
3. Vergütungen für erbrachte Dienstleistungen der GBH AG sind grundsätzlich nach Zeitaufwand zu entschädigen. Spesen werden zusätzlich in Rechnung gestellt. Auch auf Dienstleistungen ist die Teuerung grundsätzlich geschuldet.
4. Zusätzliche Leistungen: Wenn Mehrleistungen erbracht werden müssen, weil z.B. Bestellungsänderungen eingehen oder weil sich die Situation anders präsentiert als bei Vertragsschluss angenommen oder weil von Seiten Bauherrschaft, Planer oder Bauleiter unrichtige Annahmen getroffen worden sind, sind diese zusätzlichen Leistungen der GBH AG vom Auftraggeber oder vom Kunden voll zu entschädigen.
5. Rechnungsstellung und Zahlungsfrist: Sie erfolgt im Voraus, jedenfalls aber periodisch nach Erbringung von Teilleistungen. Rechnungen sind innert 10 Tagen zu beanstanden, andernfalls gelten sie als genehmigt. Die Rechnungen der GBH AG sind innert 20 Tagen ab Rechnungsdatum zu bezahlen. Abzüge von Rechnungsbeträgen dürfen nicht vorgenommen werden, es sei denn, es lägen ausdrücklich andere Vereinbarungen vor.
6. Das Fälligkeitsdatum ist Verfalldatum, dh. ab 20 Tagen ist eine Mahngebühr und ein Verzugszins von 5 % auf der Rechnung geschuldet, ohne dass die GBH AG den Auftraggeber oder Kunden mahnen muss. Bei Zahlungsverzug ist die GBH AG berechtigt, das Inkasso der offenen Forderung ohne weitere Mahnung einzuleiten und die Leistungen einzustellen.
IV. Weitere Bestimmungen
1. Beizug Dritter: Die GBH AG ist berechtigt, Dritte oder Subunternehmer zur Vertragserfüllung beizuziehen, sofern dies vertraglich schriftlich nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist.
2. Fristen und Termine: Die GBH AG ist bemüht, Fristen und Termine einzuhalten, soweit dies an ihr liegt. Sie übernimmt jedoch keine Gewähr für die Einhaltung von Fristen und Terminen, sofern es ohne ihr Zutun aufgrund von Drittverschulden (z.B. ungenügende Vorbereitung beim Auftraggeber, beim Kunden, beim Planer, Bauleiter oder einem Lieferanten oder Subunternehmer) zu Verzögerungen kommt. Sie übernimmt auch keine Gewähr für die Einhaltung von Fristen oder Terminen, sofern diese aufgrund von anderen Umständen entstehen, für welche nicht die GBH AG verantwortlich ist. Die GBH AG haftet in diesen Fällen nicht für Verspätungsschaden.
3. Unterstützung durch Auftraggeber und Kunde: Der Auftraggeber oder Kunde Ist verpflichtet, die Vorbereitungs- und Unterstützungshandlungen in Bezug auf die von der GBH AG geschuldete Leistung korrekt und rechtzeitig vorzunehmen. Die GBH AG ist schriftlich auf behördliche Vorgaben oder funktionstechnische Vorgaben hinzuweisen, die von branchenüblichen Vorgaben abweichen. Der Zugang zum Liefer-/Montageort ist der GBH AG zu gewährleisten.
4. SIA 118: Vorbehältlich der besonderen Regelungen in der Vertragsurkunde und der vorliegenden AGB gelangt die SIA 118 in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung zur Anwendung.
V. Schlussbestimmungen
1. Teilungültigkeit: Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ungültig oder unwirksam sein, hat dies keinen Einfluss auf die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser AGB.
2. Anwendbares Recht: Die Rechtsbeziehungen zwischen dem Auftraggeber oder dem Kunden und der GBH AG unterstehen Schweizer Recht.
3. Gerichtsstand: Ausschliesslicher Gerichtsstand ist der Sitz der GBH AG in Bern. Es steht der GBH AG jedoch frei, auch das zuständige Gericht am Sitz / Wohnsitz des Auftraggebers oder Kunden anzurufen.
Bern, 20. August 2026
